AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der
Handelsniederlassung des Verkäufers.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländische Logistik Firma. Diese Versandkosten
trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert
zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden. Lieferzeit beträgt 7-10 Tagen.
3. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
4. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah
erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des
Käufers statthaft.
6. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so
steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von
12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder von den Verträgen
zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort
der Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der für den Lieferanten
zuständigen Fach- oder Kartellorganisation. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

§ 3 Vertragsinhalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine
bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln,
Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die
Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
§ 4 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten
Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich
dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der
Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert.
Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem
Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte
Frist nicht eingehalten werden kann.
2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere
Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen
vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht
rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als 5
Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei
ihren Obliegenheiten gemäß Ziff.1-3 genügt hat.

§ 5 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12
Werktagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom
Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom
Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der
Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht.
Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf
Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf
Vertragserfüllung besteht.
2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall
ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein
fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses
Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die georderte
Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der
Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag
zurücktreten.
3. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem
Verkäufer eine 4-Wochenfrist setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist
die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung
des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle der Ziff. 1 Satz 2
anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem
Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
4. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ - beträgt die
Nachlieferungsfrist 12 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu
informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 und 3.
5. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter
Lieferung ausgeschlossen.

§ 6 Mängelrüge
1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an den
Verkäufer per E-Mail oder Fax abzusenden. Eine direkte Retour ohne Freigabe wird
angenommen.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede
Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des
Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt
auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine
mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder
Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der
Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten.
5. Nach Ablauf der in Ziff. 4 genannte Fristen hat der Käufer nur das Recht den
Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber
dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels
nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware
ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind zahlbar:
1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Skonto
2. vom 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand Netto.
3. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.
4. Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt.
5. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich
der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
6. Maßgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der
Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des
Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 8 Zahlung nach Fälligkeit
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der
Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder
sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann
der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende
Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare
Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
geltend machen.

§ 9 Zahlungsweise
1. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur
bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch
im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind
unzulässig.
2. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der
Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei
Monaten werden nicht angenommen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden,
vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus
verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der
Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes
seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine
zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der
Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit
der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den
Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der
Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
veräußern oder
6a. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware –einschließlich etwaiger Saldoforderungen- an den Verkäufer ab.
6b. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran
in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung
anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
6c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der
Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und
leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an
den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Faktor die Abtretung offenzulegen,
wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn
sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese
Abtretung an.
7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei
Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom
Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die
Forderungen selbst einzuziehen.
Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muß der Käufer die
notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten.
Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm
zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen
Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche
Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des
Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den
Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der
Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der
zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie
gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen
Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm
aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige
Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware
ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in
diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im
Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes
1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat
jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu
informieren.

§ 11 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird
ausgeschlossen.